Vorstandschaft

Andreas Brill
1. Vorstand


Daniel Reischmann (rechts)

2. Vorstand



Marcus Freyler



Michaela Weidler
Schriftführerin



Faber Knauber (links)
Beisitzer




Sascha Conzelmann
Beisitzer




Patrick Rogula
Beisitzer



Thorsten Conzelmann
Buchhalter









Satzung des FCK Fanclubs „Höllenfeuer Contwig e.V.“

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „ FCK Fanclub Höllenfeuer Contwig e.V.“. Er hat den Sitz in Contwig. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

(2)    Die offiziellen Geschäftsanschriften des Vereins sind immer die des/der 1. Vorsitzenden und des/der stellv. Vorsitzenden.

(3)    Das Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Der Verein dient

a)      Zur Förderung der Kameradschaft und Geselligkeit,

b)      Fan-Unterstützung des 1. FC Kaiserslautern, sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen,

c)       Finanzielle Unterstützung des 1. FC Kaiserslautern,

d)      Förderung der Jugendarbeit des 1. FC Kaiserslautern,

e)      Förderung der Jugendarbeit in unserer Gemeinde und Sportvereine,

f)        Förderung von Projekten in der Gemeinde,

g)      Finanzielle Unterstützung sozialer Projekte des 1. FC Kaiserslautern (z.B. Betzeengel),

h)      Teilnahme an Veranstaltungen in unserer Gemeinde,

i)        Repräsentation des 1. FC Kaiserslautern in der Öffentlichkeit.

 

(2) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann jede natürliche Person werden.

(2)    Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt werden. Bei Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft durch einfache Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller keinen Einspruch einlegen.

(3)    Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Verein dessen Satzung an.

(4)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt wurde.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet

a)      durch freiwilligen Austritt,

b)      durch Ausschluss oder

c)       durch Tod des Mitgliedes.

(2)    Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet am Ende des Geschäftsjahres, wenn die Kündigung bis spätestens 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht wurde.

(3)    Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf

a)      das Vereinsvermögen,

b)      das Vereinseigentum und

c)       Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.

(4)    Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Vereins kann jederzeit von der/dem 1. bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn das Mitglied insbesondere

a)    trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt,

b)    in grober Art und Weise gegen das Ansehen des Vereins verstößt,

c)    in grober Art und Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt,

d)    trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Mitglieder- oder Hauptversammlung festgehalten und den Mitgliedern in einer der darauffolgenden Versammlungen zugebracht wurden

e)    oder Vereins-Interna nach außen gibt.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

 

a)    die Mitgliederversammlung

b)    die Vorstandschaft

 

§ 6 Beiträge

(1)    Jedes Mitglied des Vereins ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag wird ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und wird 1 x jährlich bar gezahlt oder per Lastschrift vom Verein eingezogen.

(2)    Wird der vollständige Jahresbeitrag nach Fälligkeit nicht an den Verein entrichtet, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

(3)    Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

 

§ 7 Die Vorstandschaft

(1)    Der Verein wird vertreten durch die/den 1. Vorsitzende / Vorsitzenden, die/den stellv. Vorsitzende / Vorsitzenden und dem/der Kassier / Kassiererin. Jede dieser Personen ist Einzelvertretungsbevollmächtig. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende sowie der Kassier/Kassiererin nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden handeln soll.

(2)    Der 1. Vorsitzende handelt nach den Beschlüssen der Vorstandschaft. Diese besteht aus:

a)      dem/der 1. Vorsitzenden

b)      dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)       dem/der Schriftführer / Schriftführerin

d)      dem/der Kassierer / Kassiererin

e)      Beisitzern / Beisitzerinnen

(3)    Die Vorstandschaft vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

(4)    Die Vorstandschaft kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: § 6 Abs. 2), welches das 16. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.

(2)    Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss der Vorstandschaft, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen von 40 % der Mitglieder, mindestens aber 1 x jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 2 Wochen vor Termin schriftlich einzuladen.

(3)    Anträge und Anregungen sind bei dem Vorsitzenden spätestens bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt.

(4)    Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)      Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,

b)      Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Mitglieder sowie des Kassenprüfers,

c)       Entlastung der Vorstandschaft,

d)      Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,

e)      Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

f)        Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung,

g)      Auflösung des Clubs.

(5)    Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6)    Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

a)      dies die Vorstandschaft für erforderlich hält.

b)      dies 40 % aller Vereinsmitglieder in einer Liste durch Unterschrift fordern.

Auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie unter Angabe § 8 beschrieben bekanntzugeben.

 

§ 10 Vorstandssitzungen

(1)   Die Sitzungen der Vorstandschaft werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen.

(2)   Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Dabei gilt die einfache Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 

§ 11 Kassenprüfer

(1)    Die/der Kassenprüferin / Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2)    Die/der Kassenprüferin / Kassenprüfer darf kein Amt in der Vorstandschaft bekleiden.

(3)    Die/der Kassenprüferin / Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Mitgliederversammlung, Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

 

§ 12 Wahlen

(1)    Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

a)      der/die 1. Vorsitzende

b)      der/die stellvertretende Vorsitzende

c)       der/die Kassierer / Kassiererin

d)      der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin.

Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.

(2)    Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Auch zu dieser Wahl genügt die einfache Mehrheit.

(3)    Die Amtsdauer beträgt jeweils 3 Jahre.

(4)    Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.

(5)    Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch durch einfache Mehrheit beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.

(6)    Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat / Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt annimmt/annehmen.

(7)    Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)    Die Auflösung des Vereins kann in einer eigens zu diesem Zweck, unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.

(2)    Im Falle der Vereinsauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Vereinsinventar in Geld umsetzen und dieses mit dem verbleibenden Vereinsvermögen dem Zweck zuführen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

 

 

§ 14 Haftung

(1)    Für alle von den einzelnen Mitgliedern übernommenen vereinseigenen Gegenständen besteht Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei Beschädigung oder Verlust.

(2)    Die übernommenen Gegenstände dürfen nur für Vereinszwecke genutzt werden.

(3)    Private oder andere Nutzung kann mit Genehmigung des Vorsitzenden erfolgen.

(4)    Die übernommenen Gegenstände sind sorgfältig zu pflegen und aufzubewahren.

(5)    Jedes Mitglied ist für sich selbst verantwortlich. Der Verein haftet nicht für Vorfälle, die sich während einer Veranstaltung ereignen. Dazu zählen:

a)      An- und Abreise zu Heim- sowie Auswärtsspielen,

b)      Besuche im Stadion, sowohl bei Heim- als auch Auswärtsspielen,

c)       Besuch von Festen, auch solche bei denen der Verein der Veranstalter ist,

d)      Teilnahme an Sportveranstaltungen wie z.B. dem Fanclubturnier oder ähnlichen sportlichen Aktivitäten.

 

 

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die ursprüngliche Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 27.06.2022 beschlossen.

In der Außerordentlichen Mitgliederversammlung am 07.01.2023 wurden folgende Änderungen beschlossen. Diese sind in dieser Satzung bereits geändert.

-       § 8 Absatz 2: Hier wurde aufgrund des Minderheitengesetztes die Prozentzahl von 50 % auf 40 % herabgesetzt.

-       § 9 Absatz b: Hier wurde aufgrund des Minderheitengesetztes die Prozentzahl von 50 %

auf 40 % herabgesetzt. Des Weiteren wurde das Wort „stimmberechtigten“ gestrichen.

 

 

Contwig, 07.01.2023


 
                                      
 
                                       



                                              












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